Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO
Die Berufserlaubnis erlaubt die vorübergehende ärztliche Tätigkeit vor der Approbation. Voraussetzungen, Fristen, Grenzen und was sich zum 1. November 2026 ändert.
Die Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung erlaubt Ärztinnen und Ärzten mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung, den Arztberuf vorübergehend auszuüben, bevor eine Approbation vorliegt. Sie wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes auf Antrag erteilt, ist befristet und gilt nur in dem Land, das sie erteilt hat. Ihr Verfahren regelt § 34 der Approbationsordnung für Ärzte.
Sie ist damit kein kleinerer Weg zur Approbation, sondern etwas anderes. Diese Unterscheidung wird regelmäßig übersehen, und sie hat Folgen für die Karriereplanung.
Ermessen statt Anspruch
Der wichtigste rechtliche Unterschied liegt nicht in der Dauer, sondern in der Entscheidung. Auf die Approbation besteht ein Anspruch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Berufserlaubnis entscheidet die Behörde nach Ermessen.
Sie versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die nötig sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Maßstab sind der bewertete Ausbildungsstand, die Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung. Lässt sich eine Gefährdung dadurch nicht ausschließen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Bei der erstmaligen Erteilung darf die Behörde auf weniger als zwei Jahre befristen, wenn die Einschränkungen oder die vorgesehene Tätigkeit das erfordern. Zwei Jahre sind also die Obergrenze, nicht die Zusage.
Nur für Abschlüsse außerhalb von EU, EWR und der Schweiz
Wer einen Ausbildungsnachweis aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz besitzt, erhält keine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Für diese Gruppe führt der Weg ausschließlich über die Approbation.
Ein laufendes Approbationsverfahren steht der Erteilung ausdrücklich nicht entgegen. Im Gegenteil: Die Behörde zieht die Feststellungen aus dem Bescheid über wesentliche Unterschiede und, soweit vorhanden, die Niederschrift über eine bereits abgelegte Kenntnisprüfung bei. Beide Verfahren laufen also nicht gegeneinander, sondern greifen ineinander.
Welche Unterlagen der Antrag verlangt
Nach § 34 Absatz 1 der Approbationsordnung gehören zum Erstantrag ein Identitätsnachweis, eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und Erwerbstätigkeiten, eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung sowie eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Beruf ausgeübt werden soll.
Dazu kommen ein inländisches Führungszeugnis, ein Unbedenklichkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat, eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung und, soweit vorhanden, Sprachnachweise. Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Wie lange die Behörde entscheiden darf
Über den Antrag ist kurzfristig zu entscheiden, spätestens drei Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Binnen eines Monats nach Eingang bestätigt die Behörde den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.
Die Drei-Monats-Frist ist gehemmt, solange eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen aussteht oder eine Bestätigung der Echtheit von Nachweisen durch den Herkunftsstaat eingeholt wird. Wer lange wartet, sollte deshalb nachfragen, ob eine solche Anfrage läuft. Das erklärt einen Teil der Verzögerungen, die von außen unerklärlich wirken.
Berufserlaubnis und Approbation im Vergleich
Berufserlaubnis nach § 10 BÄO | Approbation | |
|---|---|---|
Rechtsnatur | Ermessensentscheidung | Anspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen |
Dauer | befristet, höchstens zwei Jahre je Erteilung | unbefristet |
Räumliche Geltung | nur im erteilenden Bundesland | bundesweit |
Beschränkungen | auf Tätigkeiten und Beschäftigungsstelle möglich | keine |
Facharztweiterbildung | nicht möglich | möglich |
Zugänglich für | Abschlüsse aus Drittstaaten | alle anerkannten Abschlüsse |
Rechtsgrundlage | § 10 BÄO, § 34 ÄApprO | § 3 BÄO |
Stand: 24. August 2026.
Wird die Geltung auf ein Land beschränkt, die Tätigkeit erfordert aber Einsätze in mehreren, versieht die Behörde die Erlaubnis mit einem Hinweis, in welchen anderen Ländern sie gilt.
Die Grenze, die am meisten kostet
Mit einer Berufserlaubnis lässt sich keine Facharztweiterbildung beginnen. Voraussetzung dafür ist die Approbation.
Das ist der Punkt, an dem sich die Berufserlaubnis von einer Brücke in eine Sackgasse verwandeln kann. Wer zwei Jahre auf Station arbeitet, ohne dass Weiterbildungszeit anerkannt wird, hat berufliche Zeit verloren, die sich nicht nachholen lässt. Wer eine Berufserlaubnis annimmt, sollte deshalb wissen, wie weit das Approbationsverfahren parallel fortgeschritten ist.
Was sich zum 1. November 2026 ändert
Der Bundestag hat am 26. März 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses treten die wesentlichen Regelungen am 1. November 2026 in Kraft; das Inkrafttreten wurde gegenüber dem Entwurf um einen Monat verschoben, damit Gesetz und Approbationsordnung zeitgleich greifen.
Für die Berufserlaubnis bringt das Gesetz zwei Neuerungen. Eine partielle Berufserlaubnis wird ermöglicht, und in Ausnahmefällen kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Wie beides in der Praxis ausgestaltet wird, ergibt sich erst aus der Novelle der Approbationsordnung, die in einem eigenen Verordnungsverfahren folgt.
Der zweite Punkt betrifft alle, die derzeit mit einer Berufserlaubnis arbeiten: Für Drittstaatsqualifikationen wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg. Eine bestehende Berufserlaubnis ändert daran nichts. Für die volle Approbation bleibt der Weg über die Prüfung.
Was zur Übergangsregelung offen ist
Für Anträge, die vor einem Stichtag gestellt wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Der Regierungsentwurf nannte den 30. September 2026 und ging dabei von einem Inkrafttreten zum 1. Oktober aus. Der Gesundheitsausschuss hat das Inkrafttreten auf den 1. November verschoben, die Übergangsvorschrift aber nicht unter seine Änderungen aufgenommen.
Welcher Stichtag am Ende gilt, lässt sich deshalb erst aus der verkündeten Fassung des Gesetzes verlässlich beantworten. Wir nennen hier bewusst kein Datum, solange das nicht geprüft ist, und tragen es nach, sobald es feststeht. Angaben zu einer Frist bis zum Jahresende, die derzeit im Umlauf sind, lassen sich aus keiner amtlichen Quelle belegen.
Wer ein laufendes Verfahren hat, sollte den Stand bei der zuständigen Approbationsbehörde erfragen. Sie ist die einzige Stelle, die für den Einzelfall verbindlich Auskunft gibt.
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Rechtsstand und Grundlage Stand: 24. August 2026. Ausgewertete Regelwerke: Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Geprüft am 24. August 2026 gegen § 10 der Bundesärzteordnung, § 34 der Approbationsordnung für Ärzte, BGBl. 2026 I Nr. 225 sowie die Bundestagsdrucksachen 21/3207 und 21/4990. Änderungen an den zugrunde liegenden Vorschriften werden im Änderungsprotokoll dieses Beitrags vermerkt.
Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte sind immer entsprechende Anwälte zu konsultieren.
Änderungsprotokoll: 24.08.2026 — Stichtag der Gesetzesänderung korrigiert (bisher 1. Juli 2026, richtig 1. November 2026). Angabe einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2026 entfernt, da nicht aus einer amtlichen Quelle belegbar. Verfahrensangaben nach § 34 ÄApprO ergänzt. Abschnitt zu partieller und unbefristeter Berufserlaubnis ergänzt. 06.08.2026 — Erstveröffentlichung.
Über MediSteg. Die MediSteg GmbH entwickelt in Leipzig Software für die Anerkennung ausländischer Fachkräfte, insbesondere Arztqualifikationen: eine Compliance-Engine für die Regelwerke der Länder und Kammern sowie ein Matching-Verfahren, das auf den Verbleib im ersten Jahr optimiert. Beide Systeme befinden sich in Entwicklung.