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Approbation5 min Lesedauer

Die Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte: Ablauf, Inhalte, Rechtsgrundlage

Ab 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelweg für ärztliche Qualifikationen aus Drittstaaten. Fächer, Ablauf, Wiederholung, Fristen und was noch offen ist.

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Dr. Steffen Zoller
24. August 2026

Die Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte: Ablauf, Inhalte, Rechtsgrundlage

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, mit der Ärztinnen und Ärzte mit einer außerhalb der EU erworbenen Berufsqualifikation nachweisen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Rechtsgrundlage sind § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung und § 37 der Approbationsordnung für Ärzte. Zuständig sind die Behörden der sechzehn Bundesländer. Zum 1. November 2026 wird sie zum Regelweg für Qualifikationen aus Drittstaaten.

Mit dieser Änderung geht eine zweite einher, die weniger Aufmerksamkeit bekommt und für die Vorbereitung wichtiger ist: Die Prüfung heißt im Gesetzeswortlaut künftig Berufszulassungsprüfung.


Warum die Umbenennung mehr ist als eine Formalie

In der öffentlichen Wahrnehmung war die Kenntnisprüfung bisher eine Nachprüfung. Man hatte Defizite, und die glich man aus. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat dieser Lesart widersprochen. Aufgabe der Prüfung sei schon nach geltendem Recht nicht der Ausgleich von Defiziten, sondern die Feststellung der zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Mit der Einführung als Regelfall werde das nun auch im Wortlaut klargestellt.

Für die Vorbereitung folgt daraus etwas Praktisches. Wer die Prüfung als Defizitausgleich versteht, sucht nach seinen Lücken. Wer sie als Berufszulassungsprüfung versteht, bereitet sich auf einen Standard vor, der für alle gilt.


Welche Fächer geprüft werden

Nach § 37 Absatz 1 der Approbationsordnung bezieht sich die Prüfung auf Innere Medizin und Chirurgie. Ergänzend sollen die Fragestellungen fünf Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz sowie Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.

Dazu kommt gegebenenfalls ein weiteres Fach. Die zuständige Behörde kann in ihrem Bescheid ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und der von den genannten Themen nicht erfasst wird.

Dieser Bescheid ist das wichtigste Dokument im ganzen Verfahren. Er muss nach § 38 der Approbationsordnung angeben, welche Fächer und Querschnittsbereiche betroffen sind, worin die wesentlichen Unterschiede inhaltlich bestehen, warum sie dazu führen, dass die Kenntnisse nicht ausreichen, und warum sie nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden konnten. Wer ihn erhält, kennt damit den Umfang seiner eigenen Prüfung.


Wie die Prüfung abläuft

Vor dem Prüfungstermin weist die Prüfungskommission einen oder mehrere Patienten zu, mit Bezug zu den Prüfungsfächern und zu versorgungsrelevanten Erkrankungen. Anamnese und Untersuchung erfolgen unter Aufsicht eines Kommissionsmitglieds. Darüber ist ein Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und eine Epikrise enthält. Der Bericht wird von einem Mitglied der Kommission gegengezeichnet, beim Prüfungstermin vorgelegt und fließt in die Bewertung ein.

Im Prüfungsgespräch beziehen sich die Fragen zunächst auf diese Patientenvorstellung. Danach folgen fächerübergreifende praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Bewertet wird fallbezogen, ausdrücklich einschließlich der ärztlichen Gesprächsführung.

Bestanden ist die Prüfung, wenn die Kommission in einer Gesamtbetrachtung sowohl die Patientenvorstellung als auch die Leistungen in den genannten Fächern als bestanden bewertet. Es gibt also keine Einzelnoten, die sich gegeneinander aufrechnen lassen. Die Schwelle liegt dort, wo die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

Die Prüfung findet an einem Tag statt, vor einer staatlichen Prüfungskommission aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, in deutscher Sprache. Bei maximal vier Antragstellern dauert sie je Antragsteller mindestens sechzig und höchstens neunzig Minuten. Die Ladung wird spätestens fünf Kalendertage vor dem Termin zugestellt.

Die Patientenvorstellung kann auch mit geschulten Simulationspatientinnen und Simulationspatienten durchgeführt werden, in begründeten Einzelfällen mit Simulatoren, Modellen oder Medien. Für Prüflinge mit einer Behinderung oder Beeinträchtigung gilt die Regelung zum Nachteilsausgleich entsprechend; der Antrag ist rechtzeitig zu stellen.

Wiederholt werden kann die Prüfung zweimal.


Die Sechs-Monats-Regel, über die kaum jemand schreibt

§ 37 Absatz 3 der Approbationsordnung verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass Antragstellende die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über ihren Antrag ablegen können. Dazu dürfen sie die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung mitnutzen. Angeboten werden soll die Kenntnisprüfung mindestens zweimal jährlich.

Wer einen Bescheid erhalten hat und danach ohne absehbaren Termin wartet, sollte diese Vorschrift kennen. Sie richtet sich an die Länder, nicht an die Antragstellenden, und sie begründet keinen einklagbaren Anspruch auf einen bestimmten Termin. Aber sie beschreibt, woran sich die Terminvergabe messen lassen muss.


Drei Prüfungen, die regelmäßig verwechselt werden



Kenntnisprüfung

Eignungsprüfung

Fachsprachprüfung

Für wen

Qualifikation aus einem Drittstaat

Qualifikation aus EU, EWR oder der Schweiz

alle, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

Prüft

ärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten

die festgestellten wesentlichen Unterschiede

medizinische Fachsprache

Format

mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung, an einem Tag

mündlich-praktisch mit Patientenvorstellung, an einem Tag

drei Teile zu je etwa zwanzig Minuten

Dauer

60 bis 90 Minuten je Person

30 bis 90 Minuten, je nach Umfang der Unterschiede

etwa 60 Minuten

Wiederholung

zweimal

zweimal je Fach

unbegrenzt

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 3 BÄO, § 37 ÄApprO

§ 3 Abs. 2 Satz 7 BÄO, § 36 ÄApprO

Eckpunkte der Gesundheitsministerkonferenz, Juni 2014

Zuständig

Approbationsbehörde oder Landesprüfungsamt

Approbationsbehörde

in den meisten Ländern die Landesärztekammer

Quelle: Bundesärzteordnung, §§ 36 und 37 der Approbationsordnung für Ärzte, Orientierungshilfe der Bundesärztekammer. Stand: 24. August 2026.

Ein Sonderfall verbindet die ersten beiden Spalten: Wer einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, den ein EU-Mitgliedstaat anerkannt hat, und in diesem Staat mindestens drei Jahre im Beruf gearbeitet hat, wird wie ein Inhaber eines EU-Nachweises behandelt. Dann findet eine Eignungsprüfung statt, keine Kenntnisprüfung.


Sprache zuerst oder Fachprüfung zuerst

Für die Approbation sind zwei Sprachnachweise erforderlich: ein allgemeinsprachliches Zertifikat auf Niveau B2 und der Nachweis medizinischer Fachsprachkenntnisse, der sich an C1 orientiert. Grundlage sind die Eckpunkte, die die Gesundheitsministerkonferenz im Juni 2014 beschlossen hat.

Die Reform ändert an den Anforderungen nichts, wohl aber an der Reihenfolge. Künftig kann die Sprachprüfung vor der Prüfung der Berufsqualifikation abgelegt werden. Für die Planung ist das relevant, weil sich beide Verfahren damit parallelisieren lassen, statt aufeinander zu warten.

Wer zuständig ist

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, die Durchführung liegt nach Artikel 83 des Grundgesetzes bei den Ländern.

Praktisch heißt das: Der Antrag kann nur in dem Bundesland gestellt werden, in dem die ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll. Mehrere Anträge parallel in verschiedenen Ländern sind nicht möglich. Die Entscheidung für ein Bundesland fällt also vor der Antragstellung, und sie wirkt sich auf Gebühren und Wartezeiten aus.

Dass die Streuung auch politisch gesehen wird, zeigt eine Erklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren. Die Koalitionsfraktionen erklärten gemeinsam, sie erwarteten von den Ländern eine enge Koordinierung, verbindliche Bearbeitungsfristen, klare Kommunikationswege und digitale Antrags- und Prüfverfahren; perspektivisch müsse ein bundesweites Register entstehen. Geltendes Recht ist das nicht, aber es beschreibt das Problem.


Was der Zugang voraussetzt

Zwei Klarstellungen aus dem Gesetzgebungsverfahren sind hier wichtiger als jede Vorbereitungsempfehlung.

Ein Nachweis über die Abgeschlossenheit der ärztlichen Berufsqualifikation ist in jedem Fall erforderlich. Ohne ihn ist eine Anerkennung nicht möglich, auch nicht über die Kenntnisprüfung.

Fehlen dagegen weitere Unterlagen aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellenden liegen, ist die Kenntnisprüfung dennoch abzulegen. Wer aus einer Krisenregion kommt und Curricula oder Zeugnisse nicht mehr beschaffen kann, hat damit einen Weg. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Ausschuss angekündigt, die Praxis genau dieser Regelung zu beobachten.


Was noch offen ist

Das Gesetz regelt den Weg zur Prüfung, nicht ihre Inhalte. Diese stehen in der Approbationsordnung, und deren Novelle läuft in einem eigenen Verordnungsverfahren. Der Ausschussbericht hält ausdrücklich fest, dass die Regelungen des Gesetzes durch Bestimmungen in den Approbationsordnungen ergänzt werden, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah folgen sollen. Genau deshalb wurde das Inkrafttreten vom 1. Oktober auf den 1. November 2026 verschoben: damit Gesetz und Verordnung zeitgleich greifen.

Solange die Novelle nicht veröffentlicht ist, gilt § 37 der Approbationsordnung in der hier beschriebenen Fassung. Änderungen vermerken wir im Änderungsprotokoll am Ende dieses Beitrags.

„Die Prüfung wird im November zum Regelweg. Wie sie im Einzelnen aussehen soll, steht noch nicht in der Approbationsordnung. Wer heute für November plant, plant gegen eine Lücke." Dr. Zoller, Geschäftsführer der MediSteg GmbH


Häufige Fragen

Ist die Kenntnisprüfung ein zweites Staatsexamen? Nein. Sie ist eine mündlich-praktische Prüfung über Innere Medizin und Chirurgie mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet, keine Wiederholung des Studiums.

Wie oft kann ich sie wiederholen? Zweimal, nach § 37 Absatz 7 der Approbationsordnung.

Wie lange muss ich auf einen Termin warten? Die Länder sollen sicherstellen, dass die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Antrag abgelegt werden kann. Angeboten werden soll sie mindestens zweimal im Jahr.

Kann ich in mehreren Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen? Nein. Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Brauche ich die Fachsprachprüfung vor der Kenntnisprüfung? Die Sprachnachweise sind Voraussetzung für die Approbation. Künftig kann die Sprachprüfung vor der Prüfung der Berufsqualifikation abgelegt werden.

Was passiert, wenn ich meine Unterlagen nicht vollständig beschaffen kann? Liegen die Gründe nicht in Ihrer Person, ist die Kenntnisprüfung dennoch abzulegen. Ein Nachweis über den Abschluss der Berufsqualifikation bleibt aber erforderlich.


Weiterlesen

Rechtsstand und Grundlage Stand: 24. August 2026. Ausgewertete Regelwerke: Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte, Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Geprüft am 3. September 2026 gegen § 3 der Bundesärzteordnung, §§ 36 bis 38 der Approbationsordnung für Ärzte, BGBl. 2026 I Nr. 225 sowie die Bundestagsdrucksachen 21/3207 und 21/4990. Änderungen an den zugrunde liegenden Vorschriften werden im Änderungsprotokoll dieses Beitrags vermerkt.

Der Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Auskünfte sind immer entsprechende Anwälte zu konsultieren.

Änderungsprotokoll: 24.08.2026 — Erstveröffentlichung.


Über MediSteg. Die MediSteg GmbH entwickelt in Leipzig Software für die Anerkennung ausländischer Fachkräfte, insbesondere Arztqualifikationen: eine Compliance-Engine für die Regelwerke der Länder und Kammern sowie ein Matching-Verfahren, das auf den Verbleib im ersten Jahr optimiert. Beide Systeme befinden sich in Entwicklung.

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